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   OVG Niedersachsen, 25.06.2013 - 8 PA 98/13   

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https://dejure.org/2013,14828
OVG Niedersachsen, 25.06.2013 - 8 PA 98/13 (https://dejure.org/2013,14828)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.06.2013 - 8 PA 98/13 (https://dejure.org/2013,14828)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - 8 PA 98/13 (https://dejure.org/2013,14828)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zusammenrechnung von gesondert zu bemessene Fristen der Wirkungen einer Ausweisung und einer Abschiebung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 11 Abs. 1, AufenthG § 11 Abs. 1 S. 6, AufenthG § 11 Abs. 1 S. 5, AuslG § 45, AuslG § 46 Nr. 2
    Befristung, Ausweisung, Abschiebung, Ausweisungsgrund, Auweisungszweck, Frist, unerlaubte Einreise, unerlaubte Wiedereinreise, Wiedereinreise, Fristlauf, Fristbeginn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 11 Abs. 1
    Zusammenrechnung von gesondert zu bemessene Fristen der Wirkungen einer Ausweisung und einer Abschiebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zusammenrechnung von gesondert zu bemessene Fristen der Wirkungen einer Ausweisung und einer Abschiebung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fristen der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung dürfen nicht zusammengerechnet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 5
  • NVwZ-RR 2013, 860
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2013 - 8 PA 98/13
    "Maßgebend für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Befristungsentscheidung ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 12; Urt. v. 22.3.2012 - 1 C 5.11 -, BVerwGE 142, 195, 198 jeweils m.w.N.).

    Der Ausländer hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.).

    Geschieht dies nicht, kann nachträglich die Befristung verlangt werden, und zwar sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Anfechtung der Ausweisungsverfügung als Hilfsantrag (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O, Rn. 39) als auch isoliert gegenüber der für eine Befristungsentscheidung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 199 f.).

    Sollte ein Befristungsanspruch bestehen, hat das Gericht sodann über die konkrete Dauer der Befristung selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O, Rn. 40; Urt. v. 14.2.2012, a.a.O., S. 44 f.).

    Abgesehen von den in § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG genannten Fällen genügt eine zeitlich befristete Ausweisung regelmäßig zur Erreichung der mit dieser ordnungsrechtlichen Maßnahme verfolgten Zwecke (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 31; Senatsurt. v. 14.5.2009 - 8 LB 158/06 -, juris Rn. 39; vgl. zu möglichen Ausnahmen: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.6.2012 - 11 LC 490/10 -, juris Rn. 59).

    Ist die Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, für welche Dauer von dem Ausländer die Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortdauer der Ausweisungsgründe ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O, Rn. 32 f. und 42; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.6.2012, a.a.O., Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003, a.a.O.).

    Bei der Beantwortung sind - ungeachtet der tatsächlichen Schwierigkeiten, die mit der geforderten Bestimmung eines solchen Endzeitpunktes regelmäßig verbunden sein werden - insbesondere das Gewicht des Ausweisungsgrundes, das Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung, das Ausmaß der von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefahr und die Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O.; Urt. v. 14.2.2012, a.a.O.).

    Diese Neuerungen, die auf die Rückführungsrichtlinie zurückgehen, dienen ausdrücklich der Verbesserung der Rechtslage der betroffenen Ausländer (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 34).

    Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.).

    Eine nachträgliche Änderung der für die Befristungsentscheidung maßgeblichen Umstände kann, dies zeigt schon § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, eine Änderung der Frist erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 19 und 43 (Fristverkürzung); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.1.2013, a.a.O., Rn. 26; VG Düsseldorf, Urt. v. 6.11.2012, a.a.O., Rn. 122 f. (Fristverlängerung)), wobei der Senat hier dahinstehen lassen kann, ob diese Änderung auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG erfolgen kann oder nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zulässig ist.".

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2013 - 8 PA 98/13
    Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung der Ausländerbehörde; ein Ermessen besteht nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29, 45 f.).

    Sollte ein Befristungsanspruch bestehen, hat das Gericht sodann über die konkrete Dauer der Befristung selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O, Rn. 40; Urt. v. 14.2.2012, a.a.O., S. 44 f.).

    Ist die Ausweisung zu generalpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, wann die Abschreckungswirkung erreicht bzw. verbraucht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, a.a.O., S. 42 f.; Senatsurt. v. 14.5.2009, a.a.O.; Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., AufenthG, § 11 Rn. 23).

    Bei der Beantwortung sind - ungeachtet der tatsächlichen Schwierigkeiten, die mit der geforderten Bestimmung eines solchen Endzeitpunktes regelmäßig verbunden sein werden - insbesondere das Gewicht des Ausweisungsgrundes, das Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung, das Ausmaß der von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefahr und die Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O.; Urt. v. 14.2.2012, a.a.O.).

    Ein solches Ermessen besteht nicht; es handelt sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung der Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29, 45 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 - 11 S 2307/11

    Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Antragserfordernis,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2013 - 8 PA 98/13
    Ausweislich der benannten Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit jedenfalls bezüglich der Dauer der für ein Einreiseverbot zu bestimmenden Frist mit § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG explizit Gebrauch gemacht (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.11.2012 - 11 S 2307/11 -, juris Rn. 71; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.3.2012 - 18 A 951/09 -, juris Rn. 90 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 - 12 B 19.11 -, juris Rn. 27).

    Eine nachträgliche Änderung der für die Befristungsentscheidung maßgeblichen Umstände kann, dies zeigt schon § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, eine Änderung der Frist erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 19 und 43 (Fristverkürzung); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.1.2013, a.a.O., Rn. 26; VG Düsseldorf, Urt. v. 6.11.2012, a.a.O., Rn. 122 f. (Fristverlängerung)), wobei der Senat hier dahinstehen lassen kann, ob diese Änderung auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG erfolgen kann oder nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zulässig ist.".

    Es obliegt vielmehr der Ausländerbehörde, auf die unerlaubte Wiedereinreise durch einen zeitnahen Vollzug der Ausreisepflicht und/oder eine nachträgliche Änderung der Befristungsentscheidung zu reagieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.11.2012 - 11 S 2307/11 -, juris Rn. 73 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2013 - 18 A 139/12

    Anwendbarkeit der nach Art. 84 Abs. 2 GG vom Bundesministerium des Innern zu § 11

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2013 - 8 PA 98/13
    Die nunmehr gebotene umfassende Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls ohne einen der Ausländerbehörde verbleibenden Ermessensspielraum ist bei Zugrundelegung von Regelfristen in einem schematisierten Verfahren nicht gewährleistet, denn die Anwendung solcher Regelfristen kann zur unzulässigen Ausblendung wesentlicher Einzelfallumstände führen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.1.2013 - 18 A 139/12 -, juris Rn. 20 f.).

    Eine nachträgliche Änderung der für die Befristungsentscheidung maßgeblichen Umstände kann, dies zeigt schon § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, eine Änderung der Frist erfordern (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 19 und 43 (Fristverkürzung); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.1.2013, a.a.O., Rn. 26; VG Düsseldorf, Urt. v. 6.11.2012, a.a.O., Rn. 122 f. (Fristverlängerung)), wobei der Senat hier dahinstehen lassen kann, ob diese Änderung auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG erfolgen kann oder nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zulässig ist.".

  • VG Düsseldorf, 26.11.2012 - 27 K 5505/11

    Ausweisung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2013 - 8 PA 98/13
    Sowohl die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung durch eigenständige Formulierung eines nach den Ausweisungsgründen gestaffelten Fristenkataloges (vgl. ähnlich VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2012 - 27 K 5505/11 -, juris Rn. 93 f.; Urt. v. 6.11.2012 - 27 K 2548/11 -, juris Rn. 116 f.) als auch eine fortwährende Orientierung an den Vorgaben in Nr. 11.1.4.6.1 f. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 877) (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 4.1.2013 - 7 K 1938/12 -, juris Rn. 75 f.; Urt. v. 6.12.2012 - 8 K 6577/10 -, juris Rn. 48 f.; Urt. v. 18.10.2012 - 8 K 6261/08 -, juris Rn. 118 f.) berücksichtigen die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers in der Rückführungsrichtlinie und des nationalen Gesetzgebers im neu gefassten § 11 Abs. 1 AufenthG nicht hinreichend.

    Dabei handelt es sich dann nicht um eine unzulässige "schematische Anwendung eines vorgegebenen Rasters" (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2012, a.a.O. Rn. 93) oder um die unzulässige "Anknüpfung der Festlegung der Frist am Typus der Ausweisung" (vgl. Gutmann, Ermessen und europäisiertes Ausweisungsrecht, in: InfAuslR 2013, 2, 3), sondern um die erforderliche Würdigung der wesentlichen Aspekte des Einzelfalls.

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2013 - 8 PA 98/13
    Dabei ist der Senat der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der in § 11 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 AufenthG getroffenen Bestimmung eine generelle Ausnahme von der Fünfjahresfrist für alle Fälle schaffen wollte, in denen der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Straftat ausgewiesen worden ist (so auch BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 -, juris Rn. 42; vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex, BT-Drs. 17/5470, S. 21).

    Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O., Rn. 40).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2012 - 18 A 951/09

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung im Lichte der gemeinschaftsrechtlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2013 - 8 PA 98/13
    Geschieht dies nicht, kann nachträglich die Befristung verlangt werden, und zwar sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Anfechtung der Ausweisungsverfügung als Hilfsantrag (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O, Rn. 39) als auch isoliert gegenüber der für eine Befristungsentscheidung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 199 f.).

    Ausweislich der benannten Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit jedenfalls bezüglich der Dauer der für ein Einreiseverbot zu bestimmenden Frist mit § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG explizit Gebrauch gemacht (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 6.11.2012 - 11 S 2307/11 -, juris Rn. 71; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.3.2012 - 18 A 951/09 -, juris Rn. 90 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2011 - 12 B 19.11 -, juris Rn. 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; unerlaubte Wiedereinreise

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2013 - 8 PA 98/13
    Dabei hat der Tatrichter in einem 1. Prüfungsschritt zu prognostizieren, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, juris Rn. 32 m.w.N.) eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ("Zweckerreichung als Fristobergrenze").

    Ist die Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, für welche Dauer von dem Ausländer die Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortdauer der Ausweisungsgründe ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O, Rn. 32 f. und 42; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.6.2012, a.a.O., Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2009 - 8 LB 158/06

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie auf eine Befristung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2013 - 8 PA 98/13
    Abgesehen von den in § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG genannten Fällen genügt eine zeitlich befristete Ausweisung regelmäßig zur Erreichung der mit dieser ordnungsrechtlichen Maßnahme verfolgten Zwecke (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 31; Senatsurt. v. 14.5.2009 - 8 LB 158/06 -, juris Rn. 39; vgl. zu möglichen Ausnahmen: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.6.2012 - 11 LC 490/10 -, juris Rn. 59).

    Ist die Ausweisung zu generalpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, wann die Abschreckungswirkung erreicht bzw. verbraucht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.2012, a.a.O., S. 42 f.; Senatsurt. v. 14.5.2009, a.a.O.; Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., AufenthG, § 11 Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 490/10

    Geltung des sog. "Vier-Augen-Prinzip" für die Ausweisung türkischer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.06.2013 - 8 PA 98/13
    Abgesehen von den in § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG genannten Fällen genügt eine zeitlich befristete Ausweisung regelmäßig zur Erreichung der mit dieser ordnungsrechtlichen Maßnahme verfolgten Zwecke (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 31; Senatsurt. v. 14.5.2009 - 8 LB 158/06 -, juris Rn. 39; vgl. zu möglichen Ausnahmen: Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.6.2012 - 11 LC 490/10 -, juris Rn. 59).

    Ist die Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, für welche Dauer von dem Ausländer die Gefahr einer Wiederholung bzw. Fortdauer der Ausweisungsgründe ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O, Rn. 32 f. und 42; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.6.2012, a.a.O., Rn. 59; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.01.2012 - 1 C 1.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltstitel; Ausreise; freiwillige Ausreise;

  • OVG Hamburg, 29.11.2010 - 5 So 160/10
  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 5.11

    Sperrwirkung der Abschiebung; nachträgliche Befristung der Sperrwirkung;

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2012 - 11 S 2328/11

    Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings; Unterstützung des internationalen

  • OVG Niedersachsen, 14.02.2013 - 8 LC 129/12

    Alleinige Vornahme der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 12 B 19.11

    Ausweisung eines sorgeberechtigten mehrfach straffällig gewordenen

  • VG Düsseldorf, 06.11.2012 - 27 K 2548/11

    Ausweisung assoziationsberechtigt türkisch Türkei Betäubungsmittel Menschenhandel

  • VGH Bayern, 26.03.2009 - 19 ZB 09.498

    Nachträgliche zeitliche Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung

  • VG Düsseldorf, 18.10.2012 - 8 K 6261/08

    Ausweisung Assoziationsberechtigung Vier-Augen-Prinzip Verfahrensgarantie

  • VG Düsseldorf, 06.12.2012 - 8 K 6577/10

    Ausweisung, Abschiebung, strafrechtliche Verurteilung, Straftat, Drogendelikt,

  • VG Düsseldorf, 04.01.2013 - 7 K 1938/12

    Ausweisung eines nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderer

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 8 ME 126/20

    Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Abwägung; Ägypten; Ausweisungsinteresse;

    Über die Länge der Frist hat die Ausländerbehörde nach Ermessen zu entscheiden (§ 11 Abs. 3 AufenthG), wobei allein präventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 -, juris Rn. 42; ausführlich Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25.6.2013 - 8 PA 98/13 -, juris Rn. 10 u. v. 14.2.2013 - 8 LC 129/12 -, juris Rn. 49, beide zu der insoweit unveränderten Fassung von § 11 AufenthG 2004).

    Ist die Ausweisung zu generalpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, wann die Abschreckungswirkung erreicht bzw. verbraucht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - 1 C 7/11 -, juris Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25.6.2013 - 8 PA 98/13 -, juris Rn. 10 m.w.N.), ist die Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken erfolgt, ist zu fragen, für welche Dauer das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet zu tragen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 -, juris Rn. 42; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25.6.2013 - 8 PA 98/13 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

  • VG Freiburg, 18.09.2014 - 4 K 2304/13

    Befristungsentscheidung bei Bezahlung von Abschiebekosten

    Von daher liegt es nahe, bei der Prüfung der Frage, wie lange ein abgeschobener Ausländer weiterhin vom Bundesgebiet fernzuhalten ist, auch zu berücksichtigen, ob er die Abschiebungskosten nachträglich beglichen hat oder begleichen will (VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2013 - 7 K 2868/12 und - 7 K 2869/12 -, jew. juris; OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2011 - 18 E 1238/10 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 25.06.2013 - 8 PA 98/13 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2010 - 5 So 160/10 -, juris [zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.], wobei insoweit auch die individuelle Leistungsfähigkeit des Ausländers in den Blick zu nehmen ist (OVG NRW, Beschluss vom 18.04.2011, a.a.O.).

    Einfluss auf die Bemessung der Frist hat schließlich das Verhalten des Ausländers nach der Abschiebung; dabei ist es etwa zu berücksichtigen, ob er in der Zeit seit seiner Abschiebung das aus der Abschiebung resultierende Einreiseverbot beachtet hat oder entgegen dem Verbot erneut, etwa unter falschen Personalien, ins Bundesgebiet eingereist ist (Bayer. VGH, Beschluss vom 10.04.2013 - 10 C 12.1757 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 25.06.2013 - 8 PA 98/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2013 - 7 K 2868/12 -, juris; Beck-OK AuslR, Stand 01.03.2014, § 11 AufenthG Rn. 18; vgl. auch RL 2008/115/EG, Erwägungsgrund 14).

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 ME 146/20

    Abänderungsverfahren; Aufenthaltsverbot; aufschiebende Wirkung; Ausweisung;

    Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 -, juris Rn. 42; ausführlich Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25.6.2013 - 8 PA 98/13 -, juris Rn. 10 u. v. 14.2.2013 - 8 LC 129/12 -, juris Rn. 49) und darf 5 Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 -, juris Rn. 42).

    Hierzu bedarf es im Rahmen der Ermessensausübung in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ("Zweckerreichung als Fristobergrenze"; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25.6.2013 - 8 PA 98/13 -, juris Rn. 11; Urt. v. 18.2.2021 - 13 LB 269/19 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Urt. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, juris Rn. 32 m.w.N.).

  • VG Düsseldorf, 15.08.2013 - 7 K 2868/12

    Befristung der Wirkungen der Abschiebung eines kosovarischen Staatsangehörigen

    vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2010 - 5 So 160/10 -, juris; auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 8 PA 98/13 -, juris; hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2011 - 18 E 1238/10 -, www.nrwe.de.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juni 2013, a.a.O..

  • VG Düsseldorf, 15.08.2013 - 7 K 2869/12

    Bemessung der Fristen der Wirkungen einer Abschiebung bei einem Ausländer

    vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. November 2010 - 5 So 160/10 -, juris; auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 8 PA 98/13 -, juris; hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2011 - 18 E 1238/10 -, www.nrwe.de.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juni 2013, a.a.O..

  • VGH Bayern, 12.07.2016 - 10 B 14.1854

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - Bestimmung der Länge der Frist

    Daher ist insoweit weder ein prozessuales Rechtsschutzbedürfnis noch materiell ein schützenswertes Interesse für die Festsetzung unterschiedlicher Fristen ersichtlich (offenbar anderer Ansicht, insoweit aber ohne Begründung: OVG Lüneburg, B.v. 25.6.2013 - 8 PA 98/13 - InfAuslR 2013, 336 Rn. 21).
  • VG München, 18.07.2013 - M 12 K 13.988

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Drogenhandel; Ermessen

    In der Regel ist, insbesondere bei jüngeren Menschen, ein Zeitraum von maximal 10 Jahren der Zeithorizont, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (vgl. zur Bemessung der Frist: BVerwG, a.a.O., Rdnr. 14; OVG Lüneburg v. 22.4.2013, 2 LB 365/12 und v. 25.6.2013, 8 PA 98/13; BayVGH v. 2.5.2013, 19 B 12.2539, alle ).
  • VG Würzburg, 01.09.2014 - W 7 K 14.507

    Die nachträgliche Befristung der Wiedereinreise nach einer Abschiebung kann im

    Von daher liegt es nahe, bei der Prüfung der Frage, ob ein abgeschobener Ausländer weiterhin vom Bundesgebiet fernzuhalten ist, auch zu berücksichtigen, ob er die Abschiebungskosten nachträglich beglichen hat oder begleichen will (vgl. NdsOVG, B.v. 25.6.2013 - 8 PA 98/13 -, juris; OVG NW, B.v. 18.4.2011 - 18 E 1238/10 - juris Rn. 6; OVG Hamburg, B.v. 29.11.2010 - 5 So 160/10 - juris).
  • VG Berlin, 02.10.2013 - 19 L 237.13

    Rechtsfolgen des Fehlens einer Befristungsentscheidung

    Da die Rückführungsrichtlinie ausweislich ihres Art. 2 Abs. 1 nur auf illegal im Hoheitsgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige Anwendung findet, dürften Verwaltungsakte, die den Status des rechtswidrigen Aufenthalts erst begründen, alleine keine Rückkehrentscheidung sein (Zeitler, HTK-AuslR, Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG 01/2013 Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2011, a.a.O., Rdn. 81; Gutmann, InfAuslR 2011, 13; Westphal/Stoppa, a.a.O., S. 2; Winkelmann, Beitrag Umsetzung RFRL, Migrationsrecht.net, Seite 13; a.A. Stiegler, Asylmagazin 2011, 62, 63 ff.; wohl auch Fritsch, ZAR 2011, 297, 302 f.; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, Juris Rdn. 35; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 8 PA 98/13 -, Juris Rdn. 12).
  • VG Köln, 29.04.2019 - 5 K 11376/17

    Sperrfrist, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Rechtsschutzbefürfnis, Bundesamt für

    vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 8 PA 98/13 -, juris Rn. 21.
  • VG München, 30.09.2014 - M 12 K 13.5254

    Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt; Verurteilung wegen gefährlicher

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